Informationen zum Thüringer Sinnesbehindertengeld
Anspruch nach dem Gesetz haben:
Blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 des Ersten
Buchs Sozialgesetzbuch in Thüringen
haben. Sie erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten
Mehraufwendungen
Sinnesbehindertengeld ohne Anrechnung von Einkommen
und Vermögen. Das Sinnesbehindertengeld muss beantragt werden.
Sinnesbehindertengeld erhalten auch blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, die
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union und nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes
haben und als Grenzgänger eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Thüringen ausüben,
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben und als Grenzgänger eine Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit in der Europäischen Union außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ausüben oder
- als Entsandte eines in Thüringen tätigen Arbeitgebers oder nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Thüringen in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes eine Beschäftigung oder
selbstständige Tätigkeit ausüben, sofern diese die voraussichtliche Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet.
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht
beidäugig mehr als 1/50 beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen,
dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
Gehörlos im Sinne des Gesetzes sind Menschen mit angeborener oder erworbener Taubheit beiderseits oder Menschen mit
angeborener oder erworbener an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, soweit ihnen aufgrund der Hörbehinderung das
Merkzeichen "Gl" nach dem Schwerbehindertenrecht zuerkannt worden ist.
Taubblind im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von
mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.
Das Sinnesbehindertengeld beträgt ab dem 1. Juli 2017 für blinde Menschen 360 Euro monatlich. Für taubblinde Menschen
erhöht sich dieser Betrag um 100 Euro. Gehörlose Menschen erhalten 100 Euro monatlich.
Befindet sich der blinde oder gehörlose Mensch in einer stationären Einrichtung, verringert sich das Sinnesbehindertengeld auf
82,10 Euro monatlich.
Für taubblinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben erhöht sich dieser Betrag auf 164,20
Euro.
Leistungen, die blinde, gehörlose und taubblinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit, Gehörlosigkeit und Taubblindheit
bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Sinnesbehindertengeld angerechnet.
Erhalten blinde oder taubblinde Menschen Geld-, Sach- bzw. Kombinationsleistungen der häuslichen Pflege, verringert sich das
Sinnesbehindertengeld bei Pflegegrad 2 auf 164,20 Euro und bei den Pflegegraden 3 bis 5 auf 114,80 Euro monatlich.
Für taubblinde Menschen erhöhen sich die Beträge um jeweils 100 Euro. Gehörlose Menschen erhalten unabhängig vom Pflegegrad 100 Euro.
NEU:
In der Plenarsitzung vom 07. Juli 2023 wurden die Beträge für das Sinnesbehindertengeld in Thüringen aufgestockt - gültig ab dem 01.07.2023.
Für blinde Menschen steigt es von monatlich 400,00 € auf
472,00 €
Für gehörlose Menschen steigt es von monatlich 100,00 € auf
172,00 €
Für taubblinde Menschen steigt es von monatlich 500,00 € auf
644,00 €
Gesetzliche Grundlage:
Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes vom 10.04.2018
Quelle: Zuständigkeitsfinder des Bürgerportals Thüringen
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